In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest,
dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach
der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist,
wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis
zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit
einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.
Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme
nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern
auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten
entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die
private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.
Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs
selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten
wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie
insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder
im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten
mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.
Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische
Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn
dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für
den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen
Neuwagenmarkt gilt.
Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu
hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen
orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug
selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.