Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30 % Rabatt auf
fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern
von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts
Köln (OLG) mit ihrem Urteil vom 20.4.2018 entschieden.
Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben "30 % Rabatt
auf fast alles" zu gewähren, wobei sich das Wort "fast"
senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner
und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Ein irreführender
Eindruck entstand durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt
wurde, den Rabatt gebe es "auch auf Polstermöbel, Wohnwände,
Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische… [es folgen weitere Produktkategorien]
… einfach auf fast alles". Diese Aufzählung konnte der Verbraucher
nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten sollte mit
Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.
B. Gartenmöbel.
Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es
zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen
gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten,
Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel
von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Dazu
führte das OLG aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der
Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge waren, d. h.
einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestand.
Eine solche Falschangabe kann auch nicht durch einen erläuternden Zusatz
richtiggestellt werden.