Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende
Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger
anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende
Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular
A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig
ist.
Seit dem 1.1.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren
über A1-Vordrucke verpflichtend. Für Arbeitgeber/Selbstständige
gilt die elektronische Antragsregelung in begründeten Einzelfällen
erst ab 1.7.2019.
Arbeitnehmer müssen die Anträge bei der gesetzlichen Krankenkasse
stellen und das Original dieser Bescheinigung bei ihren beruflichen Aufenthalten
im Ausland mitführen. Privatversicherte und Selbstständige müssen
den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
Bitte beachten Sie! Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen
vor, in denen der Mitarbeiter für eine Dienstreise zur Durchführung
eines Projekts im Ausland eingesetzt wird. Auch eine nur kurzzeitige Teilnahme
an Messen, Meetings, Workshops, Konferenzen oder Seminaren, d. h. jeder berufliche
Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.
Anmerkung: In vielen europäischen Ländern wird das Vorhandensein
der A1-Bescheinigung mittlerweile streng kontrolliert und das Fehlen teilweise
mit hohen Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Zzt. gibt es auch Diskussionen,
dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019
herausgenommen werden sollen.