Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung
vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt
hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess
einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung
der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei.
In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine
Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent
hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des
Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem
Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der
Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.