Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf
zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so
ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend
ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und
welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.
Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.
Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt
als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen
wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt.
Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure,
welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte
aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings
müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten.
Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst
nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.
Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht
immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu
bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen
sein.