Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht einem Verbraucher bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 10.4.2019
die Frage zu klären, wie es sich bei Kaufverträgen verhält, die
auf einer Messe zustande gekommen sind. Folgender Sachverhalt lag den Richtern
zur Entscheidung vor: Ein Unternehmen, welches Küchen vertreibt, hatte
auf einer Messe einen Stand. Dort wurde ein schriftlicher Kaufvertrag über
eine Einbauküche geschlossen. Noch am gleichen Tag widerrief der Käufer
diesen Vertrag.
Sofern es sich um eine klassische Verkaufsmesse mit offensichtlichem Verkaufscharakter
handelt, kann das Verkaufsangebot eines Unternehmers für den Käufer
nicht überraschend sein. So lag der Fall hier. Von einer Überrumpelung
konnte nicht gesprochen werden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer
und verständiger Verbraucher konnte vernünftigerweise damit rechnen,
dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit
ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen
wird, um einen Vertrag zu schließen.
Der Messestand des Küchenverkäufers vermittelte auch nach außen
nicht das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands, somit
besteht für solche Käufer kein Widerrufsrecht.