Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung
(AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger
maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts
wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch
nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA
muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung verwirklichen.
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. "mittelbaren
Grundstücksschenkung" vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung
wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag,
sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der
Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten
belastet, steht ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich
erworbenen Objekts zu.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes
der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich
zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden
weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker
dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar
an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich
in gleicher Weise zu behandeln.
Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück
selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen
(zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner
Entscheidung vom 4.10.2016 fest.