Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich
angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung
der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Entsprechend können für das Arbeitszimmer die anfallenden Kosten
wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Müllabfuhrgebühren oder
Stromkosten anteilig angesetzt werden. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche
des Arbeitszimmers im Verhältnis zur übrigen Wohnfläche.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schränkt nunmehr mit Urteil vom 14.5.2019 die
Kosten, die als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt
werden können, ein. Im entschiedenen Fall renovierte ein Steuerpflichtiger
das Badezimmer und den Flur umfassend. Die dabei entstandenen Kosten setzte
er in der Gewinnermittlung anteilig für das Arbeitszimmer an; sie wurden
jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Diese Ansicht spiegelt sich
auch in der Entscheidung des BFH wieder.
Grundsätzlich dürfen Renovierungsarbeiten zwar anteilig für
das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte
Haus bzw. die gesamte Wohnfläche entfallen. Bei dem Steuerpflichtigen wurden
jedoch Räume renoviert, welche fast nur der privaten Nutzung dienen.
Anmerkung: Der BFH verwies das Urteil an die Vorinstanz zurück,
weil im entschiedenen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Rollläden
des Hauses anfielen, die von ihm nicht zugeordnet werde konnten. Werden diese
nur in einem fast ausschließlich privat genutzten Raum montiert, so ist
auch hier ein Abzug im Rahmen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
nicht möglich.