Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz
vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts
der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht
nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor,
dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden
können.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen
wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung,
Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig
werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten
gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie
hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle
hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung
nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere
dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt
seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge
und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte.
Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für
Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.