Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der
Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit
einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.
Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde
in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung.
Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen
bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift,
bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod
der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend
der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte
die Erteilung eines Alleinerbscheins.
Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung,
sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin
ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch
nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf
handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus.