Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden
Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Celle unwirksam. Bei den Kontoführungsgebühren
in der Ansparphase handelt es sich um organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich
von der Bausparkasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzulässiger
Weise auf Bestandskunden abgewälzt.
Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem
Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für
vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere
Betrachtung. Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine
nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt,
denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf
von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.