Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden
in ihrem Urteil vom 13.12.2018, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen
Reisepreis angegeben werden müssen.
In dem entschiedenen Fall vermittelte ein Reiseveranstalter Schiffsreisen und
bewarb diese mit der Angabe eines Gesamtpreises. In diesem Gesamtpreis fehlte
die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen
muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden.
In seiner Begründung führte das OLG aus, dass unter dem Begriff "Gesamtpreis"
der Preis zu verstehen ist, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile
sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises,
die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zugrunde gelegt, stellt
das vom Reiseveranstalter erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil
dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr
wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet. Aus diesem Grunde
ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.