Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich - eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten - liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen
im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen
Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem
Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil
v. 21.7.2020 Folgendes:
Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen,
sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche
fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später
tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante
Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.