Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze,
kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig.
Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für
ihn nur verringerte "Arbeitnehmerbeiträge" anfallen.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige
"Gleitzone" zu einem sozialversicherungsrechtlichen "Übergangsbereich"
weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge
nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.
Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300
€. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick
auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen weiterhin für alle vier
Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt
- unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer -
unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten
Einkommens.
Das bisherige Kennzeichen "Gleitzone" wird in "Midijob"
geändert. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung
des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer
vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb
des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen
sind.
Midijobber erwarben in der Vergangenheit geringere Rentenleistungen, weil ihre
Rentenversicherungsbeiträge bis 30.6.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen
Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen
Einnahme. Dagegen konnten sie aber ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen,
dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung
entfällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus
dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber
entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren.
Bestehende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebsprüfung
erhalten bleiben.
In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 1.7.2019 zusätzlich
das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der
Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden
kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019
unterschieden.