Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung
fallen nicht unter die sog. "haushaltsnahen Handwerkerleistungen"
und können demnach auch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das
ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) in seiner
Entscheidung vom 18.10.2017.
Im entschiedenen Fall musste eine Eigentümerin Vorausleistungen für
den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Das Finanzamt
versagte die beantragte Steuerermäßigung; dem folgte das FG. Zwar
ist inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht
nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des
zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff "im
Haushalt" ist vielmehr räumlich-funktional auszulegen und kann auch
Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.
Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) "für"
den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall lag hier vor, weil das Grundstück
bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen
war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und
Straßenlampen erhoben wurden.
Bitte beachten Sie! Zu dem Thema ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegenläufige
Urteile von Finanzgerichten, sodass nunmehr der BFH als letzte Instanz den Sachverhalt
klären muss. Betroffene Steuerpflichtige können bei ablehnendem Bescheid
mit Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen
desselben beantragen.