In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel
die maßgeblichen Grenzwerte.
Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen
an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen
erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung
eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme
er ergreift, bleibt ihm überlassen.
Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung
der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn
die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums - hier der Wohnungstrenndecke
- mangelhaft ist.
Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn
bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der
Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.