Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie
das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für
die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten
rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit
verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten
insgesamt nicht überschritten wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte
eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin
mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015.
Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum
unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum
endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte
für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer
Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums
überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und
im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.