Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten
eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter
über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten
Hotel informiert.
Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von
7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung
auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten
daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich,
dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert
hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die
Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest
nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.