Vermieter können bis zum 31.3.2017 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2016 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf
Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z.
B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige
Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.