Das Verwaltungsgericht Gießen hat in drei Eilverfahren die Anordnungen
des Müllabfuhrzweckverbandes für rechtmäßig erachtet, mit
denen die Anwohner einzelner Straßen in der Stadt verpflichtet wurden,
ab dem 1.1.2018 die Mülltonnen und den Sperrmüll in einem vorgegebenen
Bereich bereitzustellen.
Für die Anwohner bedeutete dies, dass sie ihre Mülltonnen über
Entfernungen zwischen 75 und 110 m zu den jeweiligen Sammelplätzen schieben
müssen, wo sie dann von dem Entsorgungsunternehmen geleert werden.