Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern
eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen
die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen
nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen
an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange
Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine
jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro
zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen
ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung
in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.
Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 %
der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen
Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft
aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten.
Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des
BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird
dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit
5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende
Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.
Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche
Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt
beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.