Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung
vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin
wegen Corona-Pandemie-bedingter Betriebsschließung keinen Lohn vom Arbeitgeber
erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko
der Arbeitnehmerin gehört, weil ihr aufgrund der behördlich angeordneten
bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht
möglich war.
Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für
die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von ca. 660 € brutto -
bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für
die geplanten Schichten - zu. Nach Auffassung des LAG befand er sich im Verzug
mit der Annahme der Arbeitsleistung. Nach den Regelungen im BGB trägt der
Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf
den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherige
Rechtsprechung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen,
Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.
Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine
durch diese Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko.
Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr
verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war
nicht gegeben.
Bitte beachten Sie! Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das u. U. in letzter
Instanz darüber entscheiden wird.