Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen
Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für
dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung
unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren
eine Bauleistung in Auftrag geben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein
Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten
ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte
vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer,
der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war
ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb
ihm - trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess
- Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der
Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch
genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer
des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des
Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.