Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus
der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln
zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen
arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen
suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Beschäftigung in einem
anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm
gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum
Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht.
Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016
wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte
Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im
Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen; ein Arbeitsverhältnis
zum neuen Konzern bestehe nicht.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der
Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die
Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent
Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für
den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit
des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Das
sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeitgeber sei ein Vertragsabschluss
durch tatsächliches Handeln geschlossen worden.