Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der
Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche).
Dieses Risiko kann er nicht auf seinen Auftraggeber verlagern, indem er diesen
vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine
Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend
- unter der Bedingung des Gelingens.
Ein Abzug "neu für alt" kommt nur in Betracht, wenn der Mangel
erst sehr spät in Erscheinung tritt, der Auftraggeber das Werk bis dahin
aber ohne Beeinträchtigungen nutzen konnte und durch die Nachbesserung
im Wege der Neuherstellung die Lebensdauer des Werks entscheidend verlängert
wird.
Dagegen scheidet eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen der Unternehmer
die Nachbesserung unter Bestreiten der Mangelhaftigkeit lange hinauszögert
und der Auftraggeber während dieses Zeitraums das mangelhafte Werk nur
eingeschränkt nutzen kann, grundsätzlich aus. Der Werkunternehmer
soll dadurch, dass er den werkvertraglichen Erfolg nicht sofort, sondern erst
verspätet im Wege der Nachbesserung erreicht, nicht bessergestellt werden.