Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund setzt voraus,
dass die Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar ist. Ein wichtiger
Grund ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das für
den Bau- oder Architektenvertrag als eines auf Kooperation der Vertragspartner
angelegten Langzeitvertrags vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch
sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung
nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem
Grund führt dazu, dass der Architekt (nur) Honorar für erbrachte Leistungen
verlangen kann.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
zugrunde: Ein Bauherr beauftragte eine Architektin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses.
Im Laufe der Bauphase stellte sich heraus, dass die Ausführungsplanung
nicht mit der Baugenehmigung übereinstimmte.
Ein geplanter Lichtschacht sollte bis an die Grundstücksgrenze herangehen.
Laut Genehmigung war nur eine Breite von 1 m vorgesehen. Bei der Garage war
eine Höhe von 3 m genehmigt und nicht wie ausgeführt 4 m. Die Architektin
hatte des Weiteren noch eine West- und eine Ostterrasse geplant. Dafür
lag gar keine Genehmigung vor. Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag
daraufhin außerordentlich.