Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der
behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung
oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen,
die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb
der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe
für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit
der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.
Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch
vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung
einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers
keine Rücksicht nehmen will oder kann.