Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Übungsleiter,
der steuerfreie Einnahmen unterhalb der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe
von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen
insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung
ist, dass hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht
vorliegt.
Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem ein Übungsleiter
Einnahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Ausgaben in Höhe von
608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € machte
er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt
vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit
als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden,
wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag
von 2.400 € im Jahr übersteigen.
Der BFH gelangte jedoch zu der Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie
Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden
Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen.
Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für
nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese
Frage stellt sich, weil die Einnahmen in dem Jahr nicht annähernd die Ausgaben
deckten. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht - also eine sog. Liebhaberei -
vorliegen, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen,
weil der Übungsleiter eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise
wegen persönlicher Neigungen ausübte.