In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine
Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende"
als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines
der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer
ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten
aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste
wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen
wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von
Mandaten gedient hätten.
Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf
(FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung
der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei,
für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der
Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht
angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes
qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird.
Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung
zurückverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die
Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der
weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen
weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm
geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt
veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen
Umfeld der Partner teilgenommen hätten.
Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde
Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben
solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher"
mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.