Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass
die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil
anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren
Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand
bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.
Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht
davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile
mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis.
Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges
und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle,
Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie
sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10
Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.