In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer
nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden
Kosten trägt.
Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die
Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten
Vorsichtsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerlich als "häusliches
Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen
kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.
Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten
der Fall sein dürfte.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der
Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu
prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können
sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in
dem man zu Hause arbeitet.
Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht
werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr,
Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung,
Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich
gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer
ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten
dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich
zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden,
sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners,
jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich
geltend machen kann.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal
und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher
Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen,
auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt
wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der
Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den
abziehbaren Aufwendungen.