Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 1.250 €
im Jahr abziehen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der
Höhe nach gilt dann jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
In seiner Entscheidung vom 8.3.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu fest,
dass das Einkommensteuergesetz abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
abziehbar sind. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen, indem er
sie auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen - kein anderer Arbeitsplatz,
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - begrenzt.
Im entschiedenen Fall erklärte ein Steuerpflichtiger u. a. im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für einen Raum
als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt
3.445 €. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht
an. Der BFH verwies das Urteil zur erneuten Prüfung an das FG und stellt
dazu fest: "Kommt das FG unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur
Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung der privat genutzten
Immobilie und die sonstigen privaten Tätigkeiten des Klägers in dem
streitigen Raum im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers
als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden
ist, sind die Aufwendungen für das streitige Zimmer als häusliches
Arbeitszimmer sowie als Arbeitsmittel zu berücksichtigen."