Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung – Erstattung von Anwaltskosten
Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche
Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden
sind, beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine
Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen
Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß der FluggastrechteVO
auf seine Rechte hinzuweisen, oder es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts
mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.