Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles
Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes
meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse
krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers
genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine
"Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach
seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.
Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese
ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter
Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen
Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen
der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der
Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits
vorzunehmen.
Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs
der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden
Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte
der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags
aus der Suchmaschine.