Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen
nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben
Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege
der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen
möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch
zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung
für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun
in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet.
Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist
auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung
auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter
durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten
Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog.
objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch
ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses
muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen.
In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt
werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter
hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken
des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden
konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung
gegenüber dem Gesellschafter auszugehen.