Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 für 2018 zwischen
dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde
des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.
Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten
zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch
im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das
Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste
für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten - weitere
sollen folgen.
Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots
und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften
und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern
auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich
Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht
zur Prüfung passiver Non Financial Entities, also überwiegend vermögensverwaltende
Rechtsträger und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger
tatsächlich beherrschen - also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich
Berechtigten.
Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes
betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor "Entdecken
der Tat" durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend
beraten!