Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % (maximal 1.200
€ im Jahr) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen.
Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
20.3.2014 auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze
auf öffentlichem Grund erbracht werden (im damals entschiedenen Fall für
die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers).
Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt durchgeführt werden.
In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nunmehr mit Urteil
vom 21.2.2018 klargestellt, dass der von der Vorschrift vorausgesetzte räumlich-funktionale
Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für
die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen
Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Nach Auffassung des BFH kommt
der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes im Unterschied zum Hausanschluss
nicht den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern
des Versorgungsnetzes zugute. Die Aufwendungen sind deshalb nicht "im Haushalt"
erbracht.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH ist somit allein entscheidend,
ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme
oder um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die
Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage
handelt.