Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation
wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem
dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit
beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit
eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht
und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass
diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 %
liegen würde.
Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der
unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme
ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete
Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern
und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung
ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend.
Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte
Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit
wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden
Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf
Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt
i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 %
einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft - wie im o. g.
Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.