Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich i. d.
R. zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen
dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel - oder eine ganz
andere Person oder Einrichtung.
Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt
die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte es eindeutig sein. Denn
nach der Praxiserfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder
Schwierigkeiten. So z. B. bei dem häufig gebrauchten Begriff "Abkömmlinge".
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 11.9.2019 entschiedenen Fall hatten
sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben
eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten "unsere gemeinschaftlichen
Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein. Der Überlebende sollte
allerdings auch die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
abändern" können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende
Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren
Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die
Eheleute hätten verfügt, nur die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge"
könnten als Erben eingesetzt werden. Unter "gemeinschaftliche Abkömmlinge"
seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns
sei daher nicht möglich und unwirksam. Erben seien - nach dem ersten, gemeinsamen
Testament - daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.
Das Wort "Abkömmlinge" ist nicht allein auf Kinder beschränkt.
"Abkömmlinge" heißt auch Enkel, Urenkel usw. Wären
nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff "Kinder"
gewählt. Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt
des Erbfalls lebenden Abkömmlinge - ob Kinder, Enkel oder Urenkel - gleichbehandeln
wollten. Die Erbeinsetzung des Sohnes bzw. Enkels war somit gültig.