Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts
des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Zusätzlich
können ggf. Sonderabschreibungen nach Anschaffung in Anspruch genommen
werden.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts
ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag
in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 15.11.2017 die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des einzelnen Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.
Eine begünstigte Investition liegt danach auch dann vor, wenn bei einer
Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen
wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums
von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen
aktiviert wird.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag
in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters
außerbilanziell hinzuzurechnen.