Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich
an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber
den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen
weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine
Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.
Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne
gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch
hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst
für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten
bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.
Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet
der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt
es Ausnahmeregelungen.
Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich
(nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze
nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich
spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung
der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 kann ein gelegentliches
Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die
Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die
versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber
erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.
Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen
sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der
Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses
entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung
bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das
Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.
Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Bereich (z. B.
im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen,
wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus
der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld
und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten
durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen
kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete
Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw.
Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.
Betriebsschließung: Auch im Falle einer Betriebsschließung
wegen des Corona-Virus bleibt für Minijobber weiterhin ein Anspruch auf
Zahlung seines Verdienstes bestehen.