Seit dem 1.1.2020 muss für den Beteiligten an einem Geschäftsvorfall,
der mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wird,
ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg
kann elektronisch oder in Papierform erstellt werden. Aus Gründen der Zumutbarkeit
und Praktikabilität besteht bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl
von nicht bekannten Personen die Möglichkeit der Befreiung von der Belegausgabepflicht.
Dazu muss ein entsprechend begründeter Antrag beim Finanzamt gestellt werden.
Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog.
sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche
Härten liegen z. B. vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe
nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf eine kleine Anfrage z. B. Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit
oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten
Einzelfall unzumutbar ist. Dies wird von der Finanzbehörde geprüft.
Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt
berücksichtigt werden; ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger
Umgang mit Ressourcen. Es wird jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft,
inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegt.
Die Bundesregierung verweist auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch
auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung
gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten
oder die sog. "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon
- ohne Datenerhebung - erfolgen.
Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen
gibt es auch weiterhin nicht. D. h. Unternehmen, die eine offene Ladenkasse
führen, fallen nicht unter die Belegausgabepflicht, wie bei elektronischen
Registrierkassen. Der Kunde ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Beleg
mitzunehmen.