Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden. So können u. U. auch Tarifverträge
im Wege einer betrieblichen Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung
entsteht jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer
vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung
verpflichtet glaubte.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt.
Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer
mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt.
Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang
des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag
auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt
erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher
Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden
ist.