Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier Facebook)
einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus
dem Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem sozialen Netzwerkbetreiber,
der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen
Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen
mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden
analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es
besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders
zu behandeln.
Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung
nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung
von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung
zulässig.