Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 22.3.2018 entschieden,
dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist,
wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend
ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
In dem entschiedenen Fall war ein approbierter Apotheker seit 2009 als Verantwortlicher
für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen
beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung
zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich
gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien,
hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt.
In ihrem Urteil führten die BSG-Richter aus, dass der Apotheker eine der
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung
ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation
als Apotheker voraussetzt, ist nicht entscheidend.