Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit
vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate
vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist
für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit
vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der
den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte
Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
hatte.
In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige
neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte
aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld
für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen
Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben
damit außer Betracht.
Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom
21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften
aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.
Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen -
bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld
- sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung
gerechtfertigt.