Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
Beschluss vom 28.7.2020.
Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden
kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.
Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft.
Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig
und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln
deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft
Gesetzes unmittelbar und zwingend.