Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben
sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt,
welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob
möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten
vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar,
welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau
übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten
zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende
Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die
Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.
Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor,
wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber
ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der
Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen.
Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs,
von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten
vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden
in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann
mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus
im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt,
wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen
für den Wohnbedarf vor.