Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines
Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch
die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten.
Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle
Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen"
oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.
Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten
ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der
Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht
empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind.
So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche
Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.