Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter "besonderen
Verhältnissen" sind nur solche Umstände zu verstehen, die von
außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen
keinen Einfluss nehmen kann.
Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den
Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer
zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019,
dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes
Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich
auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen
selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.